Satzung

Als gemeinnüztige Stiftung unterliegt die Stiftung Fahrrad und Radfahren der Aufsicht des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport.
Die Satzung der Stiftung beruht auf den Mustersatzungen des Ministeriums.

As a charitable foundation, the Foundation for the Advancement of Cycling (FAC) will be subject to supervision of state authorities. The FAC will be under the auspices of the Ministry of the Interior and Sports of the German state of Lower Saxony as the official regulatory body for not-for-profit foundations. For details please refer to Foundation (Wikipedia).
The FAC statutes and articles of association will be modeled after the official sample constitutive documents published by the Ministry of the Interior and Sports of the German state of Lower Saxony.

Satzungsentwurf

Satzung der Stiftung Fahrrad und Radfahren

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Fahrrad und Radfahren“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 26844 Jemgum.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Fahrradfahrens, insbesondere des Alltagsradelns und des Fahrradpendelns als Alternative zum Automobilverkehr.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die kostenlose Vergabe hochwertiger Fahrräder, die entweder problemlos in den Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs mitgeführt werden können und damit besonders gut für das Fahrradpendeln geeignet sind oder in besonderer Weise die Bedürfnisse des oder der Begünstigten treffen (Pendlerräder, Rennräder, Stadträder). Technische Unterstützung wird über ein Internet-Blog bereitgestellt (http://stiftungfahrrad.blogspot.com). Flankierende Maßnahmen im Kommunikationsbereich (Internet, Printmedien, Radio und TV) sorgen für zusätzliche Unterstützung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus 25 000 Euro. Es kann durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter erhöht werden, wenn diese das ausdrücklich bestimmen (Zustiftungen).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(4) Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 7a AO) gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 5 Stiftungsorgane und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus mindestens drei, maximal jedoch fünf Personen, die jeweils vom für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist auch mehrfach möglich.
(2) Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen; diese können auch pauschaliert werden.

§ 6 Stiftungsvorstand und Stiftungsvorsitz
(1) Der erste Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder sind im Stiftungsgeschäft berufen. Der erste Vorsitzende gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der erste Vorsitzende ist zugleich Geschäftsführer der Stiftung. Der Stifter ist berechtigt, seine Ämter jederzeit niederzulegen.
(2) Nach dem Tod des Stifters bestellen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(3) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung (Brief oder E-Mail) muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zusammen mit einer Tagesordnung zugehen.
(4) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(6) Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Stiftungsvorstandes, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Eine die Niederschrift bekräftigende E-Mail wird als Alternative zur Unterschrift akzeptiert.

§ 7 Verwaltung der Stiftung
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.
(2) Für die laufende Arbeit ist das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsvorstandes zuständig, das diese nach den Beschlüssen des Stiftungsvorstandes ausführt.

§ 8 Gesetzliche Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.

§ 9 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung
(1) Änderungen des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

§ 10 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die vom Stifter in seinem Testament benannten Erben, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen sollen.

8. August 2011